Damit dürfte § 250 Abs. 3 Nr. 3 (schwerer Raub) erfüllt sein:
"Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder 3. eine andere Person a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt."
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SeplundPetra |
Miezel |
deleted_180 |
waschbaer |
"Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3. eine andere Person
a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt."